Beschlussvorschlag:
Der Verbandsgemeinderat Vallendar
beschließt aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz
vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung folgende
Haushaltssatzung, die nach Genehmigung
durch die Kreisverwaltung Mayen‑Koblenz als Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt
gemacht wird:
§
1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
- im Ergebnishaushalt
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der Gesamtbetrag der Erträge auf* |
9.703.500 € |
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der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf* |
9.987.480 € |
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Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf |
-283.980 € |
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*(ohne Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen = 326.690
€) |
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- im Finanzhaushalt
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die ordentlichen Einzahlungen auf |
9.408.700 € |
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die ordentlichen Auszahlungen auf |
9.334.380 € |
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der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
74.320 € |
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die außerordentlichen Einzahlungen auf |
0 € |
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die außerordentlichen Auszahlungen auf |
0 € |
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der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf |
0 € |
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
773.000 € |
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die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
2.499.400 € |
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf |
-1.726.400 € |
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die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
1.726.400 € |
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die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
399.320 € |
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf |
1.327.080 € |
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der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf |
11.908.100 € |
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der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf |
12.233.100 € |
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die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf |
-325.000 € |
§
2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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zinslose Kredite auf |
0 € |
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verzinste Kredite auf |
1.726.400 € |
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zusammen auf |
1.726.400 € |
§
3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 300.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 150.000 €.
§
4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 15.000.000 €.
§
5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb Abwasser
Die Kredite und
Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb Abwasser werden im
Wirtschaftsplan festgesetzt auf:
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1. |
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
957.860 € |
|
2. |
Kredite zur Liquiditätssicherung |
300.000 € |
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3. |
Verpflichtungsermächtigungen |
0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
§
6 Gebühren und Beiträge für den Eigenbetrieb Abwasser
1.
Die Kanalbenutzungsgebühren für das Schmutzwasser einschließlich
Abwasserabgabe beträgt je Kubikmeter
Schmutzwassermenge 1,72 €.
2.
Der wiederkehrende Beitrag für das Oberflächenwasser beträgt je
Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche 0,45 €.
3.
Der lfd. Kostenanteil für die Oberflächenentwässerung der
Ortsgemeindestraßen und der qualifizierten Straßen je Quadratmeter
entwässerter Straßen, Wege und Plätze werden aufgrund der Nachkalkulation
ermittelt und festgesetzt.
4.
Die Gebühr für die Annahme von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt je Kubikmeter
Fäkalschlamm 19,47 €.
5.
Der einmalige Beitragssatz für die auf Schmutzwasser entfallenden Kosten für Investitionsaufwendungen
beträgt je Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche 4,03 €.
6.
Der einmalige Beitragssatz für die auf Oberflächenwasser entfallenden Investitionsaufwendungen beträgt je
Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche 5,01 €.
§
7 Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30 November 1999 (GVBl. S. 415) in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 33,9250 v.H. festgesetzt.
§
8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 4.280.769,49 € und zum
31.12.2016 4.902.927,54 €.
Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2017 beträgt 4.950.557,54 € und zum 31.12.2018 4.666.577,54 €.
§
9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. des Haushaltsansatzes, höchstens 2.500 € überschritten sind.
§
10 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € sind gem. § 4 Abs. 12 GemHVO im Haushalt einzeln darzustellen.
§
11 Altersteilzeit
Bewilligungen von Altersteilzeit für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte werden keine zugelassen.
§
12 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
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1. |
Für Leistungsprämien und Leistungszulagen |
2.500 € |
